Kreisverband

Statut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands – Kreisverband Oberbergischer Kreis

§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet, Sitz

(1)   Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands – Kreisverband Oberbergischer Kreis (SPD-KV Oberberg).

(2)   Sein Tätigkeitsgebiet ist das Gebiet des Oberbergischen Kreises.

(3)   Sein Sitz ist der Ort der Kreisgeschäftsstelle

 

§ 2 Gliederung

(1)   Der Kreisverband gliedert sich in Ortsvereine.

(2)   Ortsvereine, regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen. Diese Satzungen dürfen nicht im Widerspruch zum Organisationsstatut zur Landessatzung der NRWSPD und zu dieser Satzung stehen.

(3)   Besteht in einer Stadt oder Gemeinde mehr als ein Ortsverein, so ist dort zur Wahrnehmung dieser Aufgabe durch Zusammenschluss der Ortsvereine ein Stadt- oder Gemeindeverband zu bilden.

(4)   Neuabgrenzungen von Ortsvereinen durch den Kreisvorstand erfolgen nach den Bestimmungen des Organisationsstatutes der Partei.

 (5)   Die Einrichtung und Tätigkeit von Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreisen, Projektgruppen und Themenforen richtet sich nach dem Organisationsstatut der Partei und den vom Parteivorstand beschlossenen Grundsätzen.

 

 § 3 Aufgaben des Kreisverbandes

(1)   Der Kreisverband koordiniert und führt auf Kreisebene die politische Arbeit der SPD und ist zuständig für alle Politikbereiche. Ihm obliegt die Planung und Durchführung überörtlicher Wahlkämpfe sowie die Unterstützung der örtlichen Parteigliederungen bei Kommunalwahlkämpfen. Er fördert durch eigene Initiativen die kommunalpolitische Arbeit der Partei und organisiert den Austausch der Politikebenen.

(2)   Darüber hinaus hat er die örtlichen Parteigliederungen auch bei ihrer sonstigen politischen Arbeit mit Information, Bildungsangeboten, Beratungsleistungen und sonstigen Dienstleistungen zu unterstützen.

(3)   Er vertritt die Kreispartei auf der Landes- und Bundessebene.

 

§4 Organe des Kreisverbandes

(1)   Organe des Kreisverbandes sind:

  1. der Kreisparteitag,
  2. der Kreisausschuss,
  3. der Kreisvorstand,
  4. die Schiedskommission.

(2)   Über alle Beratungen und Beschlüsse der Organe des Kreisverbandes müs­sen Niederschriften angefertigt werden.

 

§ 5 Ordentlicher Kreisparteitag, Zusammensetzung

(1)   Der Kreisparteitag ist das oberste Organ der SPD im Kreisverband. Er setzt sich zusammen aus:

  1. 80 in den Ortsvereinen gewählten Delegierten. Die Verteilung der Delegiertenmandate auf die einzelnen Ortsvereine erfolgt nach der Zahl der jeweiligen Ortsvereinsmitglieder, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Beiträge abgeführt wurden. Jedem Ortsverein steht jedoch mindestens ein Delegiertenmandat zu. Die Delegierten der Ortsvereine sind von diesen für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zu wählen.
  2. jeweils zwei auf Kreisverbandsebene in Vertreter- oder Vollversammlungen gewählten Delegierten der Arbeitsgemeinschaften. Die Delegierten der Arbeitsgemeinschaften sind von diesen für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren auf Kreisebene zu wählen.
  3. den stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisvorstandes.

(2)   Mit beratender Stimme nehmen am Parteitag teil:

  1. der/die Vorsitzende der im Kreisverband bestehenden Arbeitsgemeinschaften und jeweils ein/e Delegierte/r der auf Kreisebene bestehenden Arbeitskreise und Themenforen.
  2. der/die hauptamtliche Geschäftsführer/Geschäftsführerin des Kreisverbandes,
  3. der/die Vorsitzende der Kreistagsfraktion,
  4. der/die der SPD angehörende hauptamtliche und stellv. Landrat/ Landrätin des Oberbergischen Kreises, und der/die der SPD angehörenden hauptamtlichen Bürgermeister/Bürgermeisterin.
  5. der/die Kreisvorsitzende der SGK,
  6. die überörtlichen Mandatsträger des Kreisverbandes (Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtags und der Landschaftsversammlung Rheinland),
  7. die Revisoren.

§ 6 Kreisparteitag, Konstituierung, Protokoll, Öffentlichkeit

(1)   Der Kreisparteitag prüft die Legitimation der Teilnehmer/ Teilnehmerinnen, wählt das Tagungspräsidium und bestimmt die Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Die Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt der Kreisparteitag als beschlussfähig.

(2)   Über die Verhandlungen des Kreisparteitages wird ein Beschlussprotokoll angefertigt. Die Beschlüsse sind durch zwei Mitglieder des Präsidiums des Kreisparteitages zu beurkunden.

(3)   Er tagt öffentlich, kann aber auf Antrag die nichtöffentliche Tagung beschließen. Der Kreisparteitag kann durch Beschluss Gästen Rederecht zubilligen.

 

 § Ordentlicher Kreisparteitag, Turnus

 (1)   In jedem Kalenderjahr findet ein ordentlicher Parteitag statt.

 

 § Einberufung des Kreisparteitages

(1)   Die Einberufung des Parteitages hat durch schriftliche Zustellung (elektronische Zustellung ist gleichgesetzt) an die Ortsvereine und Arbeitsgemeinschaften spätestens acht Wochen vorher mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine/ihre Stellvertretung.

 (2)   Er wird einberufen

  1. a) auf Beschluss des Kreisvorstandes oder
  2. b) auf Beschluss des Kreisausschusses oder
  3. c) auf Antrag von einem Fünftel der Parteitagsdelegierten oder
  4. d) auf Antrag von einem Fünfundzwanzigstel der oberbergischen SPD-Mitglieder.

(3)   Falls der/die Vorsitzende sich weigert, zu einem beschlossenen oder ordnungsgemäß (s.o.) beantragten Parteitag einzuladen, ist der Parteitag vom Kreisvorstand, vom Kreisausschuss oder von den Antragstellern einzuberufen.

(4)   Anträge sind spätestens drei Wochen vorher beim Kreisvorstand einzureichen, der sie spätestens zwei Wochen vor dem Kreisparteitag den Delegierten und beratenden Mitgliedern mit einer Stellungnahme der Antragskommission und der vorläufigen Tagesordnung, der vorläufigen Geschäftsordnung, und den Parteitagsunterlagen (Berichte, Anträge u.a.) schriftlich (elektronische Zustellung ist gleichgesetzt) bekannt zu geben hat.

(5)   Antragsrecht haben:

  1. a) ein Fünfzigstel der oberbergischen SPD-Mitglieder,
  2. b) der Kreisausschuss
  3. c) der Kreisvorstand
  4. d) die Ortsvereine,
  5. e) die Arbeitsgemeinschaften auf Kreisverbandsebene und
  6. f) die Themenforen und Arbeitskreise (§10 Organisationsstatut) auf Kreisverbandsebene

(6)   Anträge aus der Mitte des Parteitages (Initiativanträge) werden behandelt, soweit der Kreisparteitag dem zustimmt. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung

 

 § Antragskommission

 Die Antragskommission besteht aus drei Mitgliedern, die zu jedem Parteitag neu vom Kreisausschuss zu wählen sind.

 

§ 10 Aufgaben des Kreisparteitags

(1)   Der Parteitag entscheidet über alle organisatorischen und politischen Fragen von Gewicht, sofern dieses Statut es nicht ausdrücklich anders vorsieht.

(2)   Der Parteitag wählt: in jedem zweiten Kalenderjahr:

  1. a) den Kreisvorstand,
  2. b) die mit der Prüfung der Kassenführung betrauten 3 Revisoren,
  3. c) die Delegierten zur Regionalkonferenz Mittelrhein
  4. d) die Delegierten zum Landesparteirat
  5. e) die Delegierten zum Landesparteitag
  6. f) die Delegierten zum Bundesparteitag
  7. g) die Mitglieder der Schiedskommission.

 Die Wahlen erfolgen nach dem Organisationsstatut und der Wahlordnung der SPD.

 (3)        Er entscheidet über die Entlastung eines aus dem Amt scheidenden Vorstandes.

 (4)   Des weiteren diskutiert der Parteitag in jedem Kalenderjahr die ihm vorliegenden Berichte des Vorstandes, des Kassierers/der Kassiererin, der Revisoren, der Schiedskommission, der Projektgruppen, der Arbeitsgemeinschaften, des/der hauptamtlichen Geschäftsführers/Ge­schäftsführerin des Unterbezirks, der Kreistagsfraktion sowie der überörtlichen Mandatsträger.

(5)   Der Parteitag beschließt über ihm vorliegende Anträge.

 

§ 11 Außerordentlicher Kreisparteitag

(1)   Ein außerordentlicher Kreisparteitag ist einzuberufen:

  1. a) auf Antrag von einem Fünfundzwanzigstel der oberbergischen SPD-Mitglieder oder
  1. b) auf Beschluss des Kreisparteitages oder
  2. c) auf Beschluss des Kreisausschusses oder
  3. d) auf Beschluss des Kreisvorstandes oder
  4. e) auf Antrag von mindestens 6 Ortsvereinsvorständen

(2)   Der außerordentliche Kreisparteitag ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich (elektronische Zustellung ist gleichgesetzt) unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der vorläufigen Geschäftsordnung an die Delegierten und beratenden Mitglieder einzuberufen. Mit der Einberufung setzt der Kreisvorstand die Antragsfrist fest.

(3)   Anträge sind den Delegierten mit einer Stellungnahme der Antragskommission unverzüglich schriftlich (elektronische Zustellung ist gleichgesetzt) zuzusenden.

(4)   Im Übrigen gelten für die außerordentlichen Kreisparteitage die §§ 5 und 6 entsprechend.

 

§ 12 Kreisausschuss

(1)   Der Kreisausschuss setzt sich zusammen aus:

  1. a) 32 in den Ortsvereinen gewählten Ausschussmitglieder,
  2. b) dem Vorstand,
  3. c) den Vorsitzenden der auf Kreisverbandsebene bestehenden Arbeitsgemeinschaften.

Die Verteilung der Ausschussmandate auf die einzelnen Ortsvereine erfolgt nach der Zahl der jeweiligen Ortsvereinsmitglieder, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Beiträge abgeführt wurden. Jeder Ortsverein stellt jedoch mindestens ein Ausschussmitglied. Für jedes Ausschussmitglied ist im Ortsverein ein persönlicher Stellvertreter zu bestimmen. Dieser kann statt des Ausschussmitgliedes an den Ausschusssitzungen stimmberechtigt teilnehmen.

Die Ausschussmitglieder der Ortsvereine und deren persönliche Stellvertreter sind von diesen für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zu wählen.

(2)   Beratend können an den Sitzungen des Kreisausschusses teilnehmen:

  1. a) der/die hauptamtliche Geschäftsführer/Geschäftsführerin des Kreisverbandes,
  2. b) der/die Vorsitzende der Kreistagsfraktion,
  3. c) der/die von der SPD vorgeschlagene hauptamtliche Landrat/ Landrätin des Oberbergischen Kreises,
  4. d) der/die Kreisvorsitzende der SGK,
  5. e) die überörtlichen Mandatsträger des Kreisverbandes (Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtags und der Landschaftsversammlung Rheinland),
  6. f) jeweils ein/e Delegierte/e der auf Kreisebene bestehenden Arbeitskreise und Themenforen.
  7. g) die Revisoren.

(3)   Der Kreisausschuss kann durch Beschluss Gästen Rederecht zubilligen.

(4)   Der Kreisausschuss wird vom/von der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er tritt zusammen:

  1. a) mindestens dreimal im Kalenderjahr sowie – frühestens vier Wochen – vor jedem Parteitag und jeder Kreiswahlkonferenz sowie
  2. b) auf Beschluss des Vorstandes oder
  3. c) auf Antrag von einem Fünftel der Ausschussmitglieder oder
  4. d) auf Antrag von einem Fünfundzwanzigstel der oberbergischen SPD-Mitglieder.

(5)   Den Vorsitz in einer Ausschusssitzung führt ein/eine zu Sitzungsbeginn zu wählender Tagungsleiter/wählende Tagungsleiterin.

(6)   Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

 

§ 13 Aufgaben des Kreisausschusses

(1)   Der Ausschuss entscheidet – unter Beachtung von Parteitagsbeschlüssen – in bedeutenden organisatorischen Fragen, berät in per­sonellen Angelegenheiten und kann in inhaltlichen Fragen Empfehlungen aussprechen.

(2)   Der Ausschuss ist vom Vorstand zu hören, bevor dieser:

  1. a) Ortsvereine gründet, zusammenlegt oder räumlich neu zuschneidet,
  2. b) die Bildung von Arbeitsgemeinschaften auf Kreisverbandsebene anerkennt,

(3)   Der Ausschuss nimmt Stellung:

  1. a) zum Entwurf des jährlichen Wirtschaftsplans,
  2. b) zum vorgesehenen Ablauf von Kreisparteitagen oder Kreiswahlkonferenzen sowie zu den Personalvorschlägen des Vorstandes auf Kreisparteitagen oder Kreiswahlkonferenzen,
  3. c) zum geplanten Ablauf von Mitgliederentscheidungen oder Mitgliederbefragungen,
  4. d) zu Planungen für anstehende Wahlkämpfe.

 

§1Kreisvorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus:

  1. a) dem/der Vorsitzenden,
  2. b) drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. c) dem Kassierer/der Kassiererin,
  4. d) dem Schriftführer/der Schriftführerin,
  5. e) einer vom Kreisparteitag festzulegenden Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes darf insgesamt nicht mehr als 12 betragen.

(2)   Die Wahl des Kreisvorstandes erfolgt durch den Kreisparteitag in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge der Nennung in Abs. 1. Die Wahlen zu a), c) und d) erfolgen in Einzelwahl, zu b) und e) in Listenwahl, für die Dauer von zwei Jahren. Die Funktionsperiode des Vorstandes kann aus sachlichen Gründen über oder unterschritten werden. Der Kreisparteitag mit Vorstandswahl hat jedoch spätestens vor Ablauf des übernächsten Kalenderjahres, gerechnet vom vorangegangenen Parteitag mit Wahl des gesamten Kreisvorstandes zu erfolgen.

(3)   Der amtierende Kreisvorstand soll zwei Wochen vor dem Kreisparteitag den Delegierten einen Vorschlag zur Wahl des Vorstandes unterbreiten.

(4)   Aus den Reihen des Kreisparteitages können zusätzliche Vorschläge unterbreitet werden.

(5)   Der Kreisvorstand bleibt bis zur Konstituierung des neu gewählten Kreisvorstandes im Amt.

(6)  Beratend können an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen:

  1. a) der/die hauptamtliche Geschäftsführer/Geschäftsführerin des Kreisverbandes,
  2. b) der/die Vorsitzende der Kreistagsfraktion.
  3. c) die Vorsitzenden der im Kreisverband bestehenden Arbeitsgemeinschaften der Partei

 (7)  Der Vorstand kann durch Beschluss Gästen Rederecht zubilligen.

 

§ 15 Kontrollrechte des Kreisvorstandes

(1)   der Kreisvorstand kann jederzeit die Organisationsgliederungen und deren Unternehmungen sowie Arbeitsgemeinschaften kontrollieren, Aufschlüsse anfordern und Abrechnungen verlangen. Die Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer /die Geschäftsführerin des Kreisverbandes und der/die Vorsitzende der Kreistagsfraktion haben das Recht, an Zusammenkünften aller Parteikörperschaften und Arbeitsgemeinschaften im Unterbezirk beratend teilzunehmen.

 

§ 16 Kreisvorstandssitzungen

(1)   Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er tritt zusammen:

  1. a) mindestens sechsmal im Kalenderjahr sowie
  2. b) auf Beschluss des Kreisausschusses oder
  3. c) auf Antrag von einem Fünftel der Vorstandsmitglieder oder
  4. d) auf Antrag von einem Fünfundzwanzigstel der oberbergischen SPD-Mitglieder.

(2)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

 

§ 17 Aufgaben des Kreisvorstandes

(1)   Der Vorstand hat die Aufgabe, Beschlüsse des Parteitags umzusetzen und fortzuentwickeln. Entsprechend dieser Vorgabe und unter Berücksichtigung von Empfehlungen und Entscheidungen des Ausschusses leitet der Vorstand den Kreisverband und führt dessen Ge­schäfte.

(2)   Der Vorstand erfüllt die ihm übertragenen Kompetenzen arbeitstei­lig. Der/Die Vorsitzende oder, im Falle seiner/ihrer Verhinderung, einer/eine der stellvertretenden Vorsitzenden vertritt den Kreisverband nach außen. Jeder/Jede der stellvertretenden Vorsitzenden verfügt darüber hinaus über vom Vorstand abgegrenzte eigene Zuständigkeiten. Der Kassierer/Die Kassiererin verwaltet das Finanzvermögen des Kreisverbandes. Ausgaben ab 500.- Euro bedürfen seiner/ihrer Gegenzeichnung. Der Schriftführer/Die Schriftführerin nimmt in jedem Organ des Kreisverbandes, dem er/sie angehört, die Aufgabe des Protokollführers/der Protokollführerin wahr. Auch den Beisitzern werden vom Vorstand Arbeitsbereiche zugeordnet.

 

§ 18 Schiedskommission

(1)  Im Kreisverband wird eine Schiedskommission gebildet. Für die Wahl, die Aufgaben und das Verfahren der Kreisschiedskommission gelten die Vorschriften des Organisationstatutes und der Schiedsordnung der Partei

 

§ 19 Mitgliederbegehren, Mitgliederentscheid und Mitgliederbefragung

(1)   Die Verfahren des Mitgliederbegehrens und des Mitgliederentscheides richten sich nach dem Organisationsstatut der Partei.

(2)   Aufgrund eines Mitgliederbegehrens, dem sich ein Zehntel der oberbergischen SPD-Mitglieder angeschlossen hat, ist vor der jeweiligen innerparteilichen Wahl eine Mitgliederbefragung durchzuführen:

  1. a) über den Kandidaten für das Amt des/der hauptamtlichen Land­rates/Landrätin eine kreisweite Mitgliederbefragung
  2. b) über die Direktkandidaten bei der Landtagswahl, eine Mitgliederbefragung in den jeweils zum Landtagswahlkreis angehörenden Ortsvereine, die im Kreisgebiet liegen, oder
  3. c) über den/die Direktkandidaten/in bei der Bundestagswahl, dessen Wahlbezirk im Kreisgebiet liegt, eine kreisweite Mitgliederbefragung.

 (3)   Ein erfolgreiches Mitgliederbegehren für eine Mitgliederbefragung hat spätestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Termin vorzuliegen, an dem der Kandidat für das Amt des/der hauptamtlichen Landrates/Landrätin oder die Direktkandidaten für die Landtagswahl oder der Direktkandidat für die Bundestagswahl innerpartei­lich gewählt werden soll.

(4)   Sofern sechs Wochen vor der innerparteilichen Wahl der/des Landratskandidaten, der/des Bundestagskandidaten/in, der Landtagskandidaten/innen mindestens zwei Bewerberinnen oder Bewerber zur Kandidatur vorgeschlagen sind, die die Unterstützung von einem Fünfzigstel der oberbergischen SPD-Mitglieder, eines Ortsvereins, einer Arbeitsgemeinschaft, einer Projekt­gruppe, des Ausschusses oder des Vorstandes besitzen, kann eine  Mitgliederbefragung durchgeführt werden, wenn dies mehr als die Hälfte der betroffenen Ortsvereine beantragen.

(5)   Als Bewerber/Bewerberin ist bei der Mitgliederbefragung zu berücksichtigen, wer sechs Wochen vor dem vorgesehenen Wahltermin die Unterstützung von einem Fünfzigstel der oberbergischen SPD-Mitglieder, eines Ortsvereins, einer Arbeitsgemeinschaft, einer Projektgruppe, des Ausschusses oder des Vorstandes besitzt. Als Kandidat durch Mitgliederbefragung vorgeschlagen gilt, wer in einer ersten Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht kein Bewerber/keine Bewerberin diesen Anteil, so findet zwischen den beiden stimmenstärksten Bewerberinnen oder Bewerbern eine zweite Abstimmung statt. In dieser Stichwahl vorgeschlagen ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die erste Abstimmung findet frühe­stens vier Wochen vor dem Termin statt, für den die Kreiswahlkonferenz vorgesehen ist. Sofern eine Stichwahl notwendig ist, erfolgt diese eine Woche nach der ersten Abstimmung. Das Ergebnis der Mitgliederbefragung ist der Kreiswahlkonferenz als Empfehlung mitzuteilen.

 

§ 20 Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten

(1)   Kandidatinnen und Kandidaten für den Kreistag und Kandidatinnen/ Kandidaten für das Amt der/des hauptamtlichen Landrätin/Landrats werden von einer Kreisdelegiertenkonferenz gewählt. Diese Konferenz wählt auch die Delegierten zur Vertreterversammlung zur Aufstellung der Reserveliste für die Landschaftsversammlung Rheinland

  1. a) Die Kreisdelegiertenkonferenz ist möglichst drei Monate vorher anzukündigen.
  2. b) Die Kreisdelegiertenkonferenz setzt sich aus 80 in den Ortsvereinen gewählten Delegierten zusammen. § 5, Abs. 1, Ziffer 1, Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Beratend kann an dieser Konferenz neben den Mitgliedern des Kreisvorstandes der in § 5 Abs. 2 genannte Personenkreis teilnehmen
  3. c) Zu dieser Kreisdelegiertenkonferenz ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich (elektronische Zustellung ist gleichgesetzt) unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der vorläufigen Geschäftsordnung und den bereits vorliegenden Kandidaturen an die Delegierten und beratenden Mitglieder einzuberufen.

Die Aufstellung von Nichtparteimitgliedern als Landrats-, Wahlkreis- und Listenkandidaten bei Kommunalwahlen ist im Rahmen der staatlichen Wahlgesetze zulässig.

(2)   Kandidatinnen und Kandidaten für das Direktmandat zum Deutschen Bundestag werden von Wahlkreisdelegiertenkonferenzen gewählt.

Bei diesen Wahlkreisdelegiertenkonferenzen gilt § 20, Abs. 1, Buchstaben a) bis c) entsprechend.

(3)   Kandidatinnen und Kandidaten für Direktmandate zum Nordrhein-Westfälischen Landtag, werden in Wahlkreisdelegiertenkonferenzen gewählt,

       Bei diesen Wahlkreisdelegiertenkonferenzen gilt folgendes:

  1. a) Für jeden Landtagswahlkreis ist eine eigene Wahlkreisdelegiertenkonferenz zu bilden.
  2. b) Die Wahlkreiskonferenz setzt sich aus 40 in den zum Landtagswahlkreis gehörenden Ortsvereinen gewählten Delegierten zusammen. Ansonsten gelten § 20, Abs. 1, Buchstaben a) bis c) gelten entsprechend.

(4)   Für die Wahl von Delegierten zu Wahlkonferenzen höherer Gliederungen zur Vorbereitung von Landtags-, Bundestags- und Europawahlen, werden Kreisdelegiertenkonferenzen einberufen.

  1. a) Die Kreisdelegiertenkonferenz setzt sich aus 40 in den Ortsvereinen gewählten Delegierten zusammen. § 5, Abs. 1, Ziffer 1, Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Beratend kann an dieser Konferenz neben den Mitgliedern des Kreisvorstandes der in § 5 Abs. 2 genannte Personenkreis teilnehmen 
  1. b) Zu dieser Kreisdelegiertenkonferenz ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich (elektronische Zustellung ist gleichgesetzt) unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der vorläufigen Geschäftsordnung und den bereits vorliegenden Kandidaturen an die Delegierten und beratenden Mitglieder einzuberufen.

(5)   Kürzere Fristen für die Versammlungen nach den Absätzen 2 bis 6 können sich durch besondere, gesetzlich geregelte Vorkommnisse (z.B. Parlamentsauflösungen) ergeben. Für die Wahlen gelten die jeweiligen staatlichen Wahlgesetze und Wahlordnungen, sowie das Organisationsstatut und die Wahlordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands.

 

§ 21 Änderungen des Statuts

(1)   Änderungen an diesem Statut können nur von einem Kreisparteitag mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2)   Anträge auf Satzungsänderung können nur beraten werden, wenn Sie nach § 8 Absatz 4 gestellt wurden

§ 22 Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Statut ist für alle Mitglieder der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Kreisverband Oberbergischer Kreis verbindlich.

(2)   Die Wahl-, Finanz- und Schiedsordnung der SPD sind Bestandteil dieser Satzung. Bei Fragen, die in diesem Statut nicht geregelt sind, gilt die Satzung des SPD-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und das Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands. Sollten Teile dieser Satzung im Widerspruch zur Satzung des SPD-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Organisationsstatutes der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands stehen, so sind diese nichtig.

(3)  Satzungsänderungen treten mit der Beschlussfassung in Kraft.

 

Beschlossen Februar 1998
Geändert durch UB-Parteitag 20.April 2002
Geändert durch UB-Parteitag 12. März 2005
Geändert durch UB-Parteitag 19. Juni 2010
Geändert durch UB-Parteitag 19. November 2011
Geändert durch den UB-Parteitag am 21. November 2015
Geändert durch den Kreisparteitag am 24. November 2018
Geändert durch den Kreisparteitag am 28. September 2019

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